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Otterndorfer Reitclub e.V. Reit- und Fahrverein seit 1981 Satzung |
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des Reit- und Fahrvereins Otterndorfer Reitclub e. V. von 1981 in der Fassung vom Februar 1998 § 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins Der Reit- und Fahrverein Otterndorfer Reitclub e.V. hat seinen Sitz in Otterndorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Otterndorf eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Cuxhaven und des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes, sowie durch den Kreisverband Unterelbischer Renn-, Reit- und Fahrverein Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Hannover-Bremen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.(FN). § 2 Zweck und Aufgabe des Vereins - Gemeinnützigkeit Der Verein bezweckt: 1.) Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend, im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren; die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen; ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports in allen Disziplinen; unentgeltliche Hilfe und Unterstützung bei der, mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung,als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes; die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband; die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung, im Rahmen des Freizeit- Breitensports und der Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden; die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbessung der Infrastruktur für Pferdesport im Gemeindegebiet. 2.) Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16.März 1976 (BGBI. IS.,613). Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. 3.) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 4.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 5.) Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr, als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. 6.) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßige hohe Vergütung begünstigten. 7.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte sportliche Zwecke in der Stadt Otterndorf verwendet werden (vergl. § 13). § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1.) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s). Personen, die bereits einem anderen Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. 2.) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die Entscheidung hierüber auf einer Mitgliederversammlung gefordert werden. 3.) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungs- gemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiel zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. 4.) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. 5.) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Vereinssatzung und den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 2.) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt). 3.) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Er ist nur zulässig, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen aus der verbindlichen Arbeitsdienst- und Beitragsordnung nicht nachgekommen ist. Gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstoßen, das Vereinsinteresse geschädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens wie Störung des Unterrichts gleich welcher Art und/oder unterlassener Hilfeleistung schuldig gemacht hat. Seiner Beitragspflicht oder der Bezahlung nicht geleisteter Arbeitsstunden trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate nicht nachgekommen ist. Das Mitglied muss vorab unter Angabe der Gründe von seinem bevorstehenden Ausschluß benachrichtigt werden und sich rechtfertigen können. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. § 5 Geschäftsjahr und Beiträge 1.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2.) Von den Mitgliedern werden Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen erhoben. 3.) Mitglieder, die die Vereinsanlagen in sportlichem sinne nutzen ersatzweise Familienangehörige, ausgenommen Voltigierkinder sind zum Arbeitsdienst verpflichtet; für nicht erbrachten Arbeitsdienst ist ein Entgelt zu zahlen. 4.) Einzelheiten des Arbeitsdienstes sowie die Fälligkeit und die Höhe der Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen und Arbeitsdienstentgelte werden in der Beitrags- und Arbeitsdienstordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung beschließt. § 6 Organe Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand und - der erweiterte Vorstand § 7 Mitgliederversammlung 1.) Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn es von mindestens einem drittel der Mitglieder unter Angaben der Gründe beantragt wird. 2.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder Anzeige in der Tageszeitung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen Liegen. 3.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. 4.) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließt. 5.) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6.) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. 7.) Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht. 8.) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet über: - die Wahl des Vorstandes, - die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern, - die Jahresrechnung, - die Entlastung des Vorstandes, - die Höhe der Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen und Arbeits- dienstentgelte für nicht erbrachten Arbeitsdienst, - Änderungen der Satzung und/oder die Auflösung des Vereins und über - Anträge nach § 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)Abs.1, letzter Satz und Abs.3 und Begehren nach § 7 Abs.4, Satz 2, dieser Satzung (verspätet eingegangener Anträge). § 9 Vorstand 1.) Der Verein wird vom Vorstand geleitet. 2.) Dem Vorstand gehören an: - die/der Vorsitzende, - die/der stellvertretende Vorsitzende, - der/die Schriftführer/in, - der/die 1. und 2. Kassenwart/in, - der/die Jugendwart/in (gemäß Jugendordnung) und - der/die Turnierleiter/in 3.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vorstand und Vertretungsmacht) sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die/der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. 4.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung nach folgendem Modus gewählt: - nach 2 Jahren: Wahl der/des Vorsitzenden und des/der Schriftführer(s)in - nach 3 Jahren: Wahl des/der Turnierleiter(s)in und des/der 2. Kassenwartes(in) - nach 4 Jahren: Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden, des/der Jugendwartes(in) und des/der 1. Kassenwartes(in) Die Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. 5.) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach Ladung aller Vorstandsmitglieder mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 6.) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. § 10 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand entscheidet über: - die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse - die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung laut Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist - die Führung der laufenden Geschäfte. § 11 Erweiterter Vorstand Dem erweiterten Vorstand gehören drei Personen an: - die Turnierwarte und - der/die Platzwart/in § 12 LPO und Rechtsordnung 1.) Für alle Vereinsmitglieder ist die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der FN einschließlich ihrer Rechtsordnung verbindlich. 2.) Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsstrafe darf nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen wurde. 3.) Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden: - Verwarnungen, Geldbußen und zeitlicher oder dauerhafter Ausschluß von Veranstaltungen bzw. aus dem Verein sowie - eine zeitliche oder dauerhafte Verweisung von Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen. 4.) Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahme steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu. 5.) Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen ubd zum Verfahren werden in der LPO, Teil C - Rechtsordnung geregelt. § 13 Auflösung 1.) Die Auflösung des Veriens kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederersammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesendenden Mitglieder beschlossen werden. 2.) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Otterndorf, die es unmittelbar und ausschließlich einem gemeinnützigen Verein zur Förderung der Sportjugend weiterzuleiten hat (vergl. § 2 Abs. 7). Vorstehende Satzungsänderung ist am 16. Dezember 1998 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Otterndorf unter VR 1084 eingetragen worden. DER GESCHÄFTSFÜHRENDE VORSTAND 1. Vorsitzener 2.Vorsitzene Schriftwartin Birthe Nagel Bianca Schmidt Kristin Schwertfeger 1. Kassenwartin 2. Kassenwartin Diana von Bargen Claudia Beemers Jugendwartin Turnierwartin Pia Catharina Wohltmann Sabrina Wojahn A N H A N G Beitrags- und Arbeitsdienstordnung 1. Aufnahmegelder und Mitgliedsbeiträge 1.1 Aufnahmegelder Die Aufnahmegelder werden wie folgt festgesetzt: - für Mitglieder 10,00 € - für Sportanlagenbenutzer, ausgenommen Voltigierkinder 50,00 € Die Aufnahmegelder sind mit dem ersten Jahresbeitrag fällig. 1.2 Mitgliedsbeiträge Die Jahresbeiträge für Mitglieder werden wie folgt festgesetzt: - für Mitglieder 25,00 € - für Voltigierkinder zusätzlich \ - für Sportanlagenbenutzer (ausser Voltigierkinder) zusätzlich 75,00 € 1.3 Die Beiträge sind nach der Aufnahme anteilmässig bis zum Jahresende, sonst im ersten Quartal eines jeden Jahres fällig. "!!!Die Aufnahmegelder und Mitgliedsbeiträge wurden gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. Februar 2013 geändert!!!" "!!!Die Mitgliedsbeiträge wurden gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Februar 2017 geändert!!!" 2. Arbeitsdienst 2.1 Mitglieder, die die Vereinsanlagen in sportlichem Sinne nutzen, ersatzweise Familienmitglieder, sind verpflichtet bei eventuell anfallenden Baumassnahmen, sowie zur Pflege der Vereinsanlagen und zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins Arbeitsleistungen zu erbringen. Hiervon ausgenommen sind nur Voltigierkinder. 2.2 Die von Familienangehörigen erbrachten Arbeitsstunden sind übertragbar und werden angerechnet, nicht jedoch die außerhalb von Turnieren und Veranstaltungen erbrachten Leistungen von ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern und/oder Übungsleiterinnen/Übungsleitern. 2.3 Die abgeleisteten Arbeitsstunden werden in einem, von einem Vorstandsmitglied zu führenden Arbeitsbuch erfasst und von dem zum Arbeitsdienst Verpflichteten, ersatzweise Familienangehörigen, gegengezeichnet. 2.4 Alle von den zur Arbeitsleistung verpflichteten Mitgliedern erbrachten Arbeitsstunden werden am Ende eines Jahres in einer Sammelliste erfasst und ihre Summe durch die Zahl der zur Arbeitsleistung Verpflichteten dividiert. 2.5 Das so errechnete Stundenmittel ist Ausdruck für die von jeder/jedem zur Arbeitsleistung Verpflichteten erwartete bzw. erforderliche Zahl an Arbeitsstunden und dient als Bemessungsgrundlage für eventuell nicht erbrachte Arbeitsstunden abweichend vom Stundenmittel. 2.6 Die vom Stundenmittel abweichenden Fehlstunden muss jedes zur Arbeitsleistung verpflichtete Mitglied mit einem Geldbetrag vergüten. Die Höhe des Entgeltes je nicht erbrachter Arbeitsstunde (abweichend vom Stundenmittel) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und richtet sich i.d.R. nach dem ortsüblichen Satz für Hilfskräfte. 2.7 Über Ausnahmen von dieser Regel z.B. wegen dauerhafter Ortsabwesenheit oder Krankheit entscheidet der Vorstand. 2.8 Der wöchentlich erforderliche Hallendienst (lt. Plan) bleibt hiervon unberührt.
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zuletzt aktualisiert am 24. Februar 2018
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